Tarifvertrag friseurhandwerk hessen 2019

Der Landesinnungsverband Friseurhandwerk Hessen und die Gewerkschaft ver.di haben neue Tarifverträge unterzeichnet. Lohn-Tarifvertrag mit Änderungen ab 01.08.2018, 01.01.2019 und 01.01.2021Der neue Lohn-Tarifvertrag ersetzt den Lohn- und Gehaltstarifvertrag Nr. 14 vom 02.12.2002.Erstmals werden neben den Bruttomonatsgehältern auch die Stundenlöhne ausgewiesen. Zudem wurden die Lohngruppen teilweise neu gefasst bzw. der aktuellen Beschäftigtensituation angepasst. Azubi-Vergütungen ab 01.08.2018, 01.08.2019 und 01.08.2020Die wesentlichen Änderungen betreffen die monatlichen Vergütungen. Die Aufgaben des Arbeitgeberverbandes:Aus der Tradition heraus heißen die Arbeitgeberverbände im Handwerk Landesinnungsverbände. Sie sind klassische Vereinigungen der Arbeitgeber auf Landesebene. Die örtlichen Zusammenschlüsse benennen sich im Handwerk “Innungen”.

Zusammen mit den anderen 15 Landesverbänden ist der Landesinnungsverband des hessischen Friseurhandwerks dem Bundesdachverband hier dem, Zentralverband des Deutschen Friseurhandwerks (ZV), angeschlossen. Dessen Mitgliederbasis beträgt über 260 Friseur-Innungen. Sie bilden die Arbeitgebervertretung als auch die fachliche und damit berufsständische Organisation des Friseurhandwerks.Der Landesinnungsverband Friseurhandwerk Hessen vertritt die speziellen friseurspezifischen Interessen auf Landesebene in Hessen mit folgenden Schwerpunkten:Beispiele für 2019: Alle angestellten Friseure/innen und Auszubildenden haben nun einen Rechtsanspruch auf die Vergütungssätze rückwirkend ab 01.07.2018. Friseurbetriebe, die die Vergütungen noch nicht angepasst haben, müssen jetzt die Nachzahlungen veranlassen. Die erste Lohnerhöhung ab dem 01.08.2018 und die zweite ab dem 01.01.2019 sind folglich korrekt mittels geänderter Lohnabrechnungen an die Beschäftigten weiterzugeben, also die Lohnerhöhungen sind auszuzahlen. Gleiches gilt im Bereich der Ausbildungsvergütung, deren Steigerung ebenfalls ab dem 01.08.2018 an die Auszubildenden zu zahlen ist. Die Zahl der zwischen Januar und Mai in die Lehrlingsrollen der Handwerkskamme… Ansprechpartnerin: Mirjam AbrahamTelefon: (06 11) 999 140E-Mail: info@khwiesbaden.de Auf der Grundlage des Positionspapiers des Zentralverbands des Deutschen Friseurhandwerks (ZV) und des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards für das Friseurhandwerk der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) wurde jetzt e… “Die Anpassung der Ausbildungsvergütungen waren dringend notwendig, um den Beruf finanziell attraktiver zu gestalten”, sagt Landesinnungsmeister Kay-Uwe Liebau. Eine Sammlung aller Tarifverträge kann über den LIV Friseurhandwerk bezogen werden: Das Abstandsgebot von 1,5 Metern zwischen Personen darf bei der Anleitung Auszubildender im Salon und bei der Abnahme von Prüfungen ausnahmsweise unterschritten werden.

Nötig sind dann andere ebenso wirksame Schutzmaßnahmen: Alle Beteiligten müsse… HINWEISE UND INFORMATIONEN ZUR CORONA-KRISEDie Geschäftsstelle des Landesinnungsverbandes Friseurhandwerk Hessen ist weiterhin für seine Mitglieder und alle Mitgliedsinnungen bisher ohne Einschränkungen grundsätzlichMo.-Fr. von 8:30 bis 16 Uhrerreichbar. Für Ihre Anliegen, Fragen etc. verwenden Sie bitte dieRufnummer 06181 / 50 21 29-0 oder kontaktieren Sie uns per E-Mail.Die Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung des Landes Hessen vom 07.05.2020 ersetzt u. a. die bisher gültige Vierte Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus in Hessen. Damit dürfen die hessischen Friseurbetriebe weiterhin unter den gleichen Voraussetzungen wie bisher, also seit dem 04.05.2020, öffnen! Die neue Verordnung gilt bis 05.06.2020 und ist hier eingestellt.+++++++AKTUELLE INFORMATION+++++++AKTUELLE INFORMATION+++++++AKTUELLE INFORMATION+++++++AKTUELLE INFORMATION+++++++Ab SOFORT sind gesichtsnahe Dienstleistungen unter strengen Auflagen wieder möglich! Wir verweisen vollumfänglich auf die Arbeitsschutzstandards der Berufsgenossenschaft Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) in der jeweils geltenden Fassung! Auszug aus der Pressemitteilung der BGW vom 08.05.2020:”Gesichtsnahe Behandlungen unter strengen Auflagen erlaubtEine Neubewertung erfuhren die sogenannten „Gesichtsnahen Dienstleistungen“, die bisher untersagt waren.